Entwarnung für Geschäftsführer

Nachdem ein Urteil des Bundessozialgerichts im letzten Monat für viel Aufregung gesorgt hat, können Gesellschafter-Geschäfsführer jetzt aufatmen

Inzwischen haben sich die Deutsche Rentenversicherung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu dem Urteil des Bundessozialgerichts geäußert, das bei Gesellschafter-Geschäftsführern für viel Verunsicherung gesorgt hatte. Einhellig ist man zu der Entscheidung gelangt, das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Gesellschafter-Geschäftsführer, die bisher nicht versicherungspflichtig waren, müssen also weder mit Beitragsnachzahlungen noch mit einer künftigen Versicherungspflicht rechnen.

Selbstständig tätige Personen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (Gesellschafter-Geschäftsführer).

Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist. Das Gesetz soll jetzt so geändert werden, dass es dieser Auffassung der Rentenversicherungsträger entspricht.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice